AGB



§ 1 Allgemeines

Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen Geschäftsbezie-hungen zwischen der Johnson Health Tech. Deutschland GmbH (nachfolgend Verkäufer) und dem Käufer gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedin-gungen (Bedingungen). Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Dies gilt auch, sofern und soweit der Regelungsbereich der Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Käufers über den Regelungsbereich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen hinausgeht.


§ 2 Angebot/Vertragsschluss

   1. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend.
   2. Mündliche Bestellungen sind ausgeschlossen. Die schriftliche Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot.
   3. Die Annahme eines Angebotes des Käufers erfolgt
      a.    entweder durch Übergabe einer Durchschrift der, von einem Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Verkäufers unterschriebenen Auftragsbestätigung,
      b.    oder durch Zusendung einer Durchschrift der, von einem Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Verkäufers unterschriebenen Auftragsbestätigung,
      c.    oder durch Zusendung der bestellten Ware, jeweils innerhalb von 2 Wochen gerechnet ab dem Zugang des Angebotes beim Verkäufer.
   4. Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, wird der Verkäufer den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Diese bleibt der Auftragsbestätigung vorbehalten. Der Vertragstext wird vom Verkäufer gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst diesen AGB per e-Mail zugesandt.
   5. Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung, Maß-, Gewicht- und/oder Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen sind zu-lässig.
   6. Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich nach deren Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
   7. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
   8. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegen-standes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Das Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstat-ten. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.


§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

   1. Alle Preisangaben des Verkäufers in Angeboten sind vorläufig und unverbindlich.
   2. Die Preise enthalten nicht die Kosten für den Versand der Ware.
   3. Die Preise verstehen sich rein netto ausschließlich Umsatzsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
   4. Bei Zubehör- und Ersatzteillieferungen werden Porto-, Verpackungs- und Versandkosten berechnet.
   5. Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung sofort netto Kasse für den Verkäufer kostenfrei zu leisten, und zwar ohne Abzug. Mangels anderslautender Vereinbarung tritt der Käufer in Vorleistung (Vorkasse). Verzichtet der Verkäufer auf die Vorkasse, so ist der Kaufpreis bei Lieferung zur Zahlung fällig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
   6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt entsprechend für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer.
   7. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist der Verkäufer berechtigt, diesen gel-tend zu machen. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr von € 5,-- pro Mahnung zu berechnen.
   8. Zahlt der Käufer innerhalb von 14 Tagen ab Kaufpreisfälligkeit nicht, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist zur Zahlung setzen, mit der Folge, dass ausstehende Zahlungsbeträge vom Käufer innerhalb von 7 Tagen auszugleichen sind. Läuft diese Nachfrist ab, ohne dass der Käufer die von ihm geschuldete Zahlung vollständig erbracht hat, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
   9. Verweigert der Käufer die Erfüllung der vertraglichen Pflichten, ist der Verkäufer berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 40 % der Vertragssumme zu verlangen, falls nicht der Käufer den Nachweis führt, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.


§ 4 Lieferung


   1. Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine sind in Ermangelung entgegenstehender Vereinbarungen unverbindlich. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit Zugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
   2. Wenn nicht anders vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware gegen Vorkasse und auf Kosten des Käufers.
   3. Der Beginn einer von dem Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
   4. Befindet sich der Verkäufer in Verzug, so ist seine Haftung für Verzugsschäden auf 5 % des vereinbarten Preises ausschließlich Mehrwertsteuer beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung greift nicht, sofern der Verzug des Verkäufers auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Für Nichterfüllungsschäden im Zusammenhang mit einem Verzug des Verkäufers gilt die Regelung in § 8.
   5. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (bei kürzeren Zeiträumen auch zeitanteilig) eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes (ohne Mehrwertsteuer) berechnen, maximal jedoch 5 % des Preises,
   6. Teillieferungen sind zulässig.
   7. Der Verkäufer liefert nur bis zur ersten verschlossenen Tür im Erdgeschoss.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

   1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung der künftigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sein Eigentum.
   2. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsvertrag, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entste-henden Ansprüche samt aller Nebenrechte tritt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt sicherheitshalber im vollen Umfang ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
   3. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegen-über nachkommt, die Forderung für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ein-ziehen. Die weitere Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils des Verkäufers solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen.
   4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
   5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
   6. Bei Zahlungsverzug ist dem Verkäufer die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüg-lich herauszugeben, ohne dass es einer Rücktrittserklärung des Verkäufers bedürfte. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Ver-trag.
   7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.


§ 6 Gefahrübergang

   1. Der Transport der Kaufgegenstände erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mit Aufgabe der Ware zum Versand, spätestens mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über (Gefahrübergang).
   2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
   3. Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.


§ 7 Sach- und Rechtsmängelhaftung

   1. Sach- und Rechtsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
   2. Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Käufer weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
   3. Einen Gewährleistungsanspruch erfüllt der Verkäufer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
   4. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für den Verkäufer unzumutbar, wenn der von ihm nachgewiesene Kostenaufwand 10 % des gesamten Auftragsvolumens (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt. In diesem Falle verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rück-tritt vom Vertrag oder Minderung.
   5. Im Falle der Beseitigung eines Mangels ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den in der Auftragsbestätigung genannten Ort verbracht wurde. Sofern ein Ausbau der mangelhaften Kaufsache erforderlich ist, trägt der Verkäufer nur die Kosten des Ausbaus, nicht jedoch die erforderlichen Kosten eines etwaigen Einbaus im Rahmen der Nachbesserung/Ersatzlieferung.
   6. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Erhalt der Leistungen. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
   7. Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt, so ist der Käufer verpflichtet, die dem Verkäufer im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
   8. Will der Käufer Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben.
   9. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang (s. § 6 Abs. 1). Diese Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 436 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sach- und Rechtsmängelansprüche für erbrachte Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen verjähren in 3 Monaten nach Abschluss der Mängelbeseitigung oder erfolgter Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Sie erfolgen stets aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage. Sie können dementsprechend bis zu ihrem Abschluss lediglich zu einer Hemmung von Verjährungsfristen führen.
  10. Die Mängelhaftung des Verkäufers entfällt, wenn ein Sach-/Rechtsmangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
      a.    der Käufer dem Verkäufer über den zu fertigenden Liefergegenstand falsche oder unvollständige Angaben, namentlich hinsichtlich der Verwendung, der Maße und der technischen Anforderungen gemacht oder unvollständige Aus-führungszeichnungen vorgelegt hat, es sei denn, der Verkäufer war ausdrücklich mit der Ermittlung dieser Grundlagen vom Käufer beauftragt worden,
      b.    der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, z.B. bei Überlastung, oder
      c.    der Liefergegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar für die Wartung/Reparatur nicht geeignet war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, oder
      d.    in den Liefergegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung der Verkäufer nach der Produktbeschreibung nicht genehmigt hat oder der Liefergegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
      e.    der Käufer die Anweisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Lieferge-genstandes nicht befolgt hat.
  11. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur die vom Verkäufer gemachten Angaben in der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung oder solche Angaben, die der Verkäufer in Form einer gesonderten schriftlichen Bestätigung erteilt hat. Mündliche Äußerungen oder Anpreisungen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.


§ 8 Haftung aus anderem Rechtsgrund


   1. Die Haftung des Verkäufers für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht
      -    für Schäden, die der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
      -    in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie – vorbehaltlich der Regelung in § 8.2 – für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
   2. In den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Verkäufer bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
   3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers gem. den vorstehenden Regelungen in § 8.2 sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch den Verkäufer oder dessen Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhenden Schadensersatzansprüche gem. den vorstehenden Regelungen in § 8.2 verjähren entsprechend der Regelung in § 7.9.
   4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Verkäufers für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäu-fers.
   5. Der Verkäufer haftet je Schadensereignis, dass durch grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers sind, verursacht wird, höchstens bis € 5.000,00.
   6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten schließlich nicht, wenn und soweit der Verkäufer eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat.

§ 9 Urheberschutz

Dem Käufer überlassene Unterlagen, Zeichnungen und Kalkulationen sowie vom Verkäufer erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung darf der Käufer nur für den vorhergesehenen Zweck verwenden. Der Käufer ist nicht berechtigt, solche Unterlagen oder Unterlagen, die als „Vertraulich" bezeichnet sind, ohne Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.


§ 10 Abtretung

Der Käufer kann Forderungen aus Verträgen mit dem Verkäufer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.


§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

   1. Sämtliche Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
   2. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers vereinbart. Dem Verkäufer bleibt es allerdings unbenommen, den Käufer auch einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
   3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.


Stand: Juli 2009